Duisburg (dpa/tmn) - Wer einen zugeschickten Scheck einlöst, kann dabei gleichzeitig ein Vergleichsangebot akzeptieren. Dies gilt auch in der Reisebranche: Bietet ein Reiseveranstalter einem unzufriedenen Urlauber einen Scheck als Abfindung an, dann ist die Einlösung als Einverständnis des Gastes zu bewerten. 2. Oktober 2009 - 9:40 - DPA
Das ist auch dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt das Einlösen übernimmt - und zwar selbst dann, wenn er sich nicht mit seinem Mandanten abgestimmt hat und die Summe niedriger ist als gefordert. Das hat das Landgericht Duisburg entschieden, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» (Az.: 12 S 125/08).
In dem Fall hatte der Veranstalter einem unzufriedenen Gast ein Vergleichsangebot gemacht und angekündigt, einen Verrechnungsscheck zu schicken. Durch das Einlösen des Schecks sei dieser Vergleich angenommen worden, entschieden die Richter. Erst mehrere Tage später habe der Anwalt sich gemeldet und weitere Forderungen gestellt. Dass der Veranstalter den Scheck nicht auf die volle geforderte Summe ausgestellt hatte, war nach Einschätzung des Gerichts dabei nicht als «Teilzahlung» zu werten. Es sei geradezu das Wesen eines Vergleichs, dass beide Seiten bei ihren Forderungen Abstriche machen müssen
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